| gratis-subdomain.de |
gratis-counter.net |

| Weber Klaus 30. August 2010 - 10:10 Uhr Sehr geehrter Herr Schliephake, es freut mich, wenn meine Abhandlugen aufmerksam gelesen werden. Zur Analogie bei § 92 VwGO im Zusammenhang mit der Rücknahme des Widerspruchs ist nur der Gedanke der Norm gemeint. Denn Widerspruchsbescheide können nicht in Rechtskraft erwachsen, dies ist nur gerichtlichen Entscheidungen vorbehalten, siehe § 121 VwGO. Das Widerspruchsverfahren ist mit Erlaß des Widerspruchsbescheides beendet und dann ist eine Rücknahme des erhobenen Widerspruchs nicht mehr möglich. Dazu geibt es auch andere Auffassugnen. Insgesamt kann man das nachlesen bei Pietzner/Ronellenfitsch, Das Aassessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. A. 2005, S. 395 ff. Dort wird mit der Rspr. des BVerwG auch die Meinung vertreten, dass danach eine Rücknahme nichtmehr möglich sei. |
| Manfred Schliephake 28. Juli 2010 - 08:43 Uhr aus Rostock, Mecklenburg-Vorpommern Das Widerspruchsverfahren kann sich durch Rücknahme des Widerspruchs (§ 92 VwGO analog) oder auf andere Weise erledigen (122), wobei eine Rücknahme nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides möglich ist (123). Hallo und guten Tag. Bei meinen Recherchen bin ich auf diese Seite gestoßen und schließe mich meinen Vorrednern, soweit es sich um positive Aussagen handelt, an. Nicht ohne Grund habe ich die obige Textpassage eingefügt. Ist das wirklich so, dass die Widerspruchsrücknahme nur bis Bescheiderlass erfolgen kann? Wenn analogie zu § 92 VwGO, dann müsste doch auch hier die Rechtskraft gemeint sein, oder sehe ich das falsch? Sonnige Grüße aus Rostock M. Schliephake |
| Tino 20. Januar 2010 - 20:50 Uhr Sachsen Fundierte und doch leicht verständliche Ausführungen - da werden Sie geholfen! Eine super Seite, danke. |
| Micha 3. Dezember 2009 - 14:13 Uhr dank der guten und beispielhaften Darstellungen von Hr. Weber, werden zukünftige Klausuren gemeistert werden. Tolle Seite!!! |
| Marcel 30. September 2009 - 12:42 Uhr Vielen Dank für diese wirklich tolle, aufschlussreiche Seite. Sie helfen mir damit in meinem Baureferendariat wirklich sehr weiter. Viele Grüße aus Hannover |
| Robert Brugger 6. Juni 2009 - 13:36 Uhr aus Marktl am Inn, Bayern Sehr geehrter Herr Weber, ich bin sehr oft auf Ihrer wirklich gelungenen und sehr informativen Homepage zu Gast. Besonders die Fälle zum Vollstreckungsrecht finde ich sehr interessant! Mit besten Wünschen und Grüßen aus Marktl am Inn, Robert Brugger |
| Klaus Weber 6. September 2008 - 10:40 Uhr Hallo Mark, Fussballspiele sind natürlich nach dem sog. engen Versammlungsbegriff des BVerfG keine "Versammlungen" i.S. des GG und des VersG. Das VersG ist ein Spezialgesetz im Bereich des Versammmlungsrechts (gilt z.b. nicht für nichtöffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen), siehe dazu meine Ausführungen im Aufsatz "Rechtsgrundlagen des Versammlungsrechts". Eine analoge Anwendung für den von Ihnen genannten Bereich ist ausgeschlossen. Die Polizei kann bei diesen Vermummungen nach allg. Polizeirecht einschreiten, sofern die Voraussetzungen vorliegen (z.B. Platzverweis) und ein OWiG-Verfahren einleiten, sofern ein OWiG-Tatbestand existiert. Das hat aber mit Versammlungsrecht oder VersG nichts zu tun. Klaus Weber |
| Mark 1. September 2008 - 11:11 Uhr Um Gottes willen, wie Peinlich! Ich meine selbstverständlich HERR WEBER als Adressat! |
| Mark 1. September 2008 - 11:10 Uhr aus Berlin, Guten Tag Herr Kleber! Auf der Suche nach Informationen über das Versammlungsrecht bin ich (glücklicher Weise) auf Ihre Seite gestoßen! Sehr informativ! Gestatten Sie mir eine Frage: Fußballspiele gelten nach Dietel/Güntzel/Kniesel nicht als "sonstige Veranstaltungen". Dennoch beanzeigen Berliner Polizeibeamte eine Vermummung von "Fußballfans" nach dem Vermummungsverbot gem. Versammlungsgesetz. Es wird soszusagen "analog" angewandt. Dürfen Wir als PVB das Versammlungsgesetz derart auslegen? Art. 20 III GG sagt doch eindeutig, kein Handeln ohne Gesetz. Und ein Fußballspiel hat nichts mit Art. 8 GG zu tun, ergo: Keine OWIG gem. VersG bei Fußballspielen. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, obwohl ich im Netz und in weiteren Kommentaren die Antwortsuche fortsetze. Viele liebe Grüße aus Berlin, Mark |
| Hermann Hoben 27. Mai 2008 - 17:19 Uhr aus Schwäbisch Hall, ...bunt aber super. Ein Spruch von Bismarck fällt mir noch ein: Wer weiß wie Würste und Gesetze gemacht werden , kann nachts nicht mehr ruhig schlafen. |
|
Rechtshinweis : Das kostenlose Gästebuch von gratis-gaestebuecher.de bietet jedem die Möglichkeit, ein persönliches Gästebuch anzulegen. Wir distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten der Einträge in Gästebucher und allen darin eventuell verlinkten Seiten. Der Betreiber von Gratis-Gaestebuecher.de und Felice.de übernimmt keinerlei Haftung für Schaden oder Schadenersatzansprüche durch Sie oder Dritte durch Nutzung unseres kostenlosen Dienstes. Es ist Aufgabe und Verpflichtung der Person, die das Gästebuch anmeldet und nutzt, dieses zu pflegen und nicht erwünschte oder gegen deutsches Recht verstoßende Einträge unverzüglich festzustellen und zu entfernen. Sofern Sie die Funktion nicht selbst abstellen, erhalten Sie bei jedem Eintrag in Ihr Gästebuch eine Mail mit dem Textinhalt des Eintrages sowie den IP des eintragenden Gastes. Der IP eines jeden Gastes, der einen Eintrag vornimmt, wird zusätzlich im Gästebuch mitgeschrieben, ist in Ihrer Gästebuch-Admin unter "Update" verfügbar. Durch den IP ist es Ihnen möglich, über den Zugangs-Provider eine Person ausfindig zu machen, die mit Ihrem Eintrag gegen deutsches Recht verstoßende Einträge durchführte. SPAMEINTRÄGE: Es ist ausdrücklich untersagt, Einträge zum ausschließlichen Zwecke von Werbung vorzunehmen. Werden mehrfach Werbeeinträge in Gästebücher gespamt, werden diese von uns entfernt und gegen weitere Werbeeinträge gesperrt. Wichtig: Wenn Sie rechtliche Schritte gegen eine Person vornehmen möchten, löschen Sie den betreffenden Eintrag keinesfalls, ohne vorher zu Beweis-Zwecken die Seite mit IP (!) zu sichern und sich auszudrucken ! Ansonsten ist Ihnen der einzige Weg, die Rückverfolgung über den Zugangsprovider nicht mehr möglich. Wer den Eintrag vornahm, können Sie über den Provider erfragen, der den mitgeschriebenen IP hostet. Bei entsprechender Rechtslage ist der Provider verpflichtet, diese Information an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht herauszugeben! Beachten: Sie haben alternativ die Möglichkeit, den Eintrag in Ihrer Gästebuch-Admin als "nicht sichtbar" zu markieren, anstatt ihn zu löschen - so bleibt Ihnen der Eintrag für Beweiszwecke dauerhaft verfügbar.
|